Kurzarbeit
Die verkürzte Arbeitszeit in einer wirtschaftlichen Notlage
Die verkürzte Arbeitszeit in einer wirtschaftlichen Notlage
Was ist Kurzarbeit?
Voraussetzungen für Kurzarbeit
Was Arbeitgeber beachten müssen
Dauer der Kurzarbeit
Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Antrag auf Kurzarbeitergeld stellen
Sonderregelung für Corona-Kurzarbeit
Kurzarbeit ist eine Reduzierung der Arbeitszeiten für einen bestimmten Zeitraum, also „verkürzte Arbeit“. Der Arbeitnehmer erbringt in diesem Zeitraum weniger Stunden als im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Es ist auch möglich, dass der Arbeitnehmer im Rahmen der Kurzarbeit gar keine Arbeitsstunden leistet und die Arbeitszeit daher auf null reduziert wird (sog. „Kurzarbeit Null“).
Kurzarbeit kann dann eingeführt werden, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall zu erwarten oder bereits eingetreten ist. Dies kann wegen stark zurückgegangenen Auftragseingängen oder auch saisonbedingt erfolgen. Mit Einführung der Kurzarbeit wird das Unternehmen finanziell entlastet, weil die Personalkosten durch verkürzte Arbeit reduziert werden und die Bundesagentur für Arbeit außerdem einen Teil des Entgelts (Kurzarbeitergeld) finanziert. Die Kurzarbeit ist somit eine gute Alternative zu betriebsbedingten Kündigungen, um finanzielle Schwierigkeiten zu überbrücken und trotz wirtschaftlicher Notlage Mitarbeiter zu behalten. Der Arbeitgeber kann alle Arbeitnehmer oder nur Arbeitnehmer von einzelnen Abteilungen zur Kurzarbeit anmelden.
Die höchste Anzahl an Kurzzeitarbeitern in Deutschland gab es im Jahr 2009 während der letzten Finanzkrise. Damals waren über 1,1 Millionen Arbeitnehmer zur Kurzzeit angemeldet. Im Jahr 2019 waren hingegen lediglich 150.000 Arbeitnehmer als Kurzarbeiter bei der Bundesagentur für Arbeit registriert. Es ist allerdings zu erwarten, dass die Zahl der Kurzzeitarbeiter wegen der aktuellen Coronavirus-Krise im Jahr 2020 wieder sehr stark steigen wird.
TimeTrack – Kurzarbeit
Bei der Kurzarbeit ist zwischen arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Voraussetzungen zu unterscheiden.
Arbeitsrechtliche Voraussetzungen der Kurzarbeit
Kurzarbeit muss im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung vereinbart sein. Eine einseitige Anordnung der Kurzarbeit seitens des Arbeitgebers ist nicht erlaubt.
Ist ein Betriebsrat vorhanden, hat die Einführung von Kurzarbeit durch eine Betriebsvereinbarung zu erfolgen. Diese sollte mindestens folgende Punkte enthalten:
Existiert im Unternehmen kein Betriebsrat, muss die Kurzarbeit mit jedem betroffenen Arbeitnehmer im Rahmen einer einzelvertraglichen Regelungen vereinbart werden.
Sozialrechtliche Voraussetzungen
Neben einer vertraglichen Regelung der Arbeitszeit müssen auch sozialrechtliche Komponenten erfüllt sein. Das Sozialgesetzesbuch (SGB) Drittes Buch legt genaue Bedingungen für die Kurzarbeit fest:
Es müssen alle vier Voraussetzungen gegeben sein, falls der Arbeitgeber staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen bzw. Kurzarbeitergeld beantragen will.
Bevor Kurzarbeit beantragt wird, sollten die Arbeitnehmer ihre angesammelten Überstunden und Resturlaubstage abbauen. Erst nachdem ein gänzlicher Überstundenabbau stattgefunden hat, gilt der Arbeitsausfall als unvermeidbar.
Während der Kurzarbeit dürfen außerdem keine Überstunden geleistet werden, weil die Überstunden eine Kurzarbeit unnötig machen. Verlangt ein Arbeitgeber eine Überstundenleistung trotz Kurzarbeit, kann er wegen Leistungsmissbrauchs seine Ansprüche auf Kurzarbeitergeld verlieren.
Kündigungen sind auch während der Kurzarbeit grundsätzlich erlaubt, wobei die vertraglichen Regelungen weiterhin zu beachten sind. Allerdings muss der Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit begründen können, warum eine Kündigung trotz Kurzarbeit erforderlich ist.
Die Kurzarbeit ist grundsätzlich für höchstens 12 Monate zu bewilligen, kann aber in bestimmten Fällen auf 24 Monate verlängert werden. Die zwei Jahre dürfen nicht überschritten werden.
Kurzarbeit bedeutet in erster Linie eine Reduktion der Arbeitszeit und für den Arbeitgeber somit eine Verminderung der Personalkosten. Der Arbeitnehmer wird hingegen durch das Kurzarbeitergeld entschädigt, das ihm einen Teil seines Einkommensverlustes (60 % oder 67 %) ersetzt. Das Kurzarbeitergeld wird zwar zunächst vom Arbeitgeber gezahlt, er kann es sich aber von der Bundesagentur für Arbeit erstatten lassen.
Auswirkung der Kurzarbeit auf die Personalkosten lässt sich am besten an einem Beispiel verdeutlichen. Berechnungen sind in zwei Berechnungsschritte zu unterteilen:
Konkret bekommt der Arbeitnehmer insgesamt ca. 1.160,- Euro monatlich trotz Kurzarbeit. Arbeitnehmer mit Kindern haben einen Anspruch auf ein Kurzarbeitergeld von sogar 67 % des Netto-Einkommensverlustes.
Der Antrag auf Kurzarbeitergeld kann vom Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden.
Nach Einlagen des Antrags prüft die Arbeitsagentur, ob die Erheblichkeit des Arbeitsausfalls und die betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind. Während der Arbeitsausfall und die betriebliche Voraussetzung (d.h. mindestens ein Arbeitnehmer muss beim Antragsteller beschäftigt sein) glaubhaft zu machen sind, müssen die persönlichen Voraussetzungen (d.h. betroffene Arbeitsverhältnisse müssen aufrecht sein) nachgewiesen werden. Als Nachweis genügt eine Betriebsvereinbarung über die Kurzarbeit oder die Vorlage von Änderungskündigungen.
Das Kurzarbeitergeld wird frühestens für den Monat geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Der Antrag zur Leistung unterliegt außerdem einer Ankündigungsfrist von drei Monaten.
Bitte beachten Sie, dass alle Rechtsauskünfte auf den zum Zeitpunkt deren Erstellung gesicherten Informationen basieren. Aufgrund der kontinuierlichen Änderungen und Anpassungen bezüglich Kurzarbeitsregelungen während Corona-Krise empfehlen wir dringend, sich direkt bei der zuständigen Behörde über genaue Voraussetzungen für die Kurzarbeit zu erkundigen.
Deutschland: Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.
Österreich: Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Arbeitsmarktservices.
Schweiz: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website des Staatssekretariats für Wirtschaft.
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Mag. iur. Gorica Stojkovic-Bubic ist TimeTrack-Expertin für arbeitsrechtliche Themen. Nach 10-jähriger Tätigkeit für eine renommierte Wiener Rechtsanwaltskanzlei mit Schwerpunkt Arbeitsrecht verstärkt sie nun das junge TimeTrack Team und schreibt gerne Rechtsbeiträge rund um Arbeitszeit und Arbeitswelt.