Ab 2023 sind alle Arbeitgeber für Arbeitszeiterfassung verpflichtet. Die Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung gilt grundsätzlich für alle Betriebe. Es gibt jedoch einige Ausnahmen im Gesetzentwurf.
Ausnahmen gelten für kleine Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten, die handschriftliche Aufzeichnungen führen können. Tarifparteien können auch alternative Zeiterfassungsformen vereinbaren.
Das neue Urteil ändert wenig, da das Arbeitszeitgesetz Arbeitgeber und HR-Abteilungen bereits dazu verpflichtete, maximale Arbeitszeiten und Pausen einzuhalten. Ab 2024 aber müssen Arbeitnehmer ihre Arbeitszeiten elektronisch und tagesaktuell (noch am selben Tag) erfassen. Dies erleichtert die Kontrolle und Auswertung der Arbeitszeiten.
Der Hauptgrund ist der Schutz der Mitarbeitergesundheit und die Einhaltung gesetzlicher Arbeits- und Pausenzeiten. Die Regelung soll Transparenz bei Überstunden schaffen, die vergütet werden müssen, und schützt vor Stress und Gesundheitsproblemen, insbesondere im Homeoffice, wo die Grenzen zwischen Arbeit und Freizeit verschwimmen.
Laut EuGH-Urteil müssen folgende Daten erfasst werden:
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Arbeitszeiten selbst zu erfassen. Diese Aufgabe kann an Arbeitnehmer, Vorgesetzte oder Dritte delegiert werden.
Die Fristen zur Umsetzung der elektronischen Arbeitszeiterfassung variieren je nach Unternehmensgröße. Unternehmen mit:
Arbeitgeber, die Arbeitszeiten nicht korrekt erfassen, riskieren Abmahnungen und Bußgelder. Laut BAG-Urteil ist die Arbeitszeiterfassung gesetzlich vorgeschrieben. Verstöße können zu erheblichen Strafen führen.
Das BAG Urteil legt fest: ab sofort muss die gesamte Arbeitszeit dokumentiert werden.
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