Wann hat man Anspruch auf Krankengeld?

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Im Falle einer langzeitigen Erkrankung bekommen Arbeitnehmer:innen Krankengeld von der Krankenkasse statt Gehalt von dem/der Arbeitgeber:in. In diesem Beitrag erklären wir unter anderem, wie hoch das Krankengeld ist und was zu beachten ist, um das Geld von der Krankenkasse zu bekommen.

Verpflichtungen der Arbeitgeber:innen


Wenn ein/e Arbeitnehmer:in erkrankt, ist der/die Arbeitgeber:in zur Fortzahlung des Entgelts verpflichtet. In der ersten sechs Wochen der Erkrankung erhalten die Arbeitnehmer:innen volles Entgelt von dem/der Arbeitgeber:in. Diese/r ist zur Entgeltsfortzahlung allerdings nur dann verpflichtet, wenn das Arbeitsverhältnis bereits mindestens vier Wochen besteht. Wenn die Erkrankung über 6 Wochen dauert, muss der/die Arbeitgeber:in kein Entgelt mehr zahlen.

Zahlungen seitens der Krankenkassa


Ist der/die Arbeitgeber:in nicht mehr zur Entgeltsfortzahlung verpflichtet, hat der/die Mitarbeiter:in Anspruch auf Krankengeld. Das Krankengeld zahlt die Krankenkasse aus. Um das Krankengeld zu bekommen, muss der/die Arbeitnehmer:in in der Krankenversicherung pflichtversichert sein. Mitversicherte innerhalb der Familie, Studenten, Praktikanten, Selbstständige und Freiberufler haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Krankengeld, außer sie haben eine Zusatzversicherung.

Voraussetzungen für den Erhalt des Krankengelds

Der/Die Arbeitnehmer:in muss sich an bestimmte Fristen und Vorgaben halten, um Krankengeld von der Krankenkasse zu erhalten:

  • Umgehende Krank­schreibung: Der/Die Erkrankte soll umgehend einen Arzt aufsuchen, welcher die Arbeits­unfähigkeit des Arbeitnehmers feststellt. Der Arzttermin kann auch während der Arbeitszeit stattfinden. Die Arbeitsunfähigkeit wird vom Arzt in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – kurz auch Krankschreibung genannt – bestätigt. Die Krankschreibung enthält neben den persönlichen Angaben über den/die Arbeitnehmer:in auch die voraussichtliche Dauer der Erkrankung bzw. das Datum, wann der/die Arbeitnehmer:in den Arzt wieder aufsuchen soll. Stellt der Arzt im Verlauf einer Krankheit Folge­bescheinigungen aus, müssen diese nahtlos aneinander anschließen. Das bedeutet in der Praxis: Wer bis Mittwoch krankgeschrieben ist, braucht ab Donnerstag eine neue Folge­bescheinigung.

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  • Recht­zeitige Meldung bei der Krankenkasse: Um Krankengeld zu erhalten, muss die Krankschreibung zudem inner­halb von einer Woche nach Beginn der fest­gestellten Arbeits­unfähigkeit bei der jeweiligen Krankenkasse einge­gangen sein. Wird diese Frist versäumt, ruht der Anspruch auf das Krankengeld, bis die Bescheinigung der Kasse vorliegt. Arbeitnehmer:innen sollten außerdem darauf achten, dass sie ihre Krankschreibungen lückenlos der Krankenkasse vorlegen. Für die Zeit des Versäumnisses besteht kein Anspruch auf das Krankengeld, wenn der/die Arbeitnehmer:in aus eigenem Verschulden die Krankschreibung der Krankenkasse nicht übermittelt hat.

Ab wann und wie lange zahlt die Krankenkassa?

Arbeitnehmer:innen haben erst ab dem Tag, an dem der Arzt ihre Arbeitsunfähigkeit feststellt, Anspruch auf das Krankengeld. Wer im Krankenhaus oder in einer Vorsorge- oder Reha-Einrichtung behandelt wird, kann ab dem Beginn des Aufenthaltes Krankengeld beanspruchen. In den ersten 6 Wochen ruht allerdings der Anspruch auf das Krankengeld, weil der/die Arbeitgeber:in zur Entgeltsfortzahlung verpflichtet ist.

Nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltsfortzahlung erhalten Arbeitnehmer:innen maximal 72 Wochen lang Krankengeld von der Krankenkassa – die Krankheit muss in diesem Fall dieselbe sein wie zu Beginn.

Dabei ist egal, ob Arbeitnehmer:innen mehr­mals wegen derselben Krankheit im Krankenstand sind oder lange Zeit am Stück – für dieselbe Erkrankung gibt es insgesamt maximal 78 Wochen Krankengeld – inner­halb eines Zeitraums von drei Jahren. Die Zeit verlängert sich nicht, wenn inner­halb der ersten Arbeits­unfähigkeit eine weitere Krankheit hinzutritt. Erst wenn eine weitere Krankheit frühestens am Tag nach dem Ende der ersten Erkrankung auftritt, hat der Arbeitnehmer einen neuen Anspruch auf Krankengeld­.

 

Wie hoch ist das Krankengeld?

Das Krankengeld beträgt grundsätzlich 70 Prozent des Brutto-Arbeitsentgelts, aber maximal 90 Prozent des Netto-Arbeitsentgelts. Der Anspruch auf Krankengeld erhöht sich dann, wenn der Arbeitnehmer in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bekommen hat. Allerdings gibt es Krankengeld nur bis zur Beitrags­bemessungs­grenze, die jährlich angepasst wird.

Vom Krankengeld zieht die Krankenkasse Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung ab, aber keine Beiträge für die Krankenversicherung. Die Beiträge für die Krankenversicherung müssen also während des Krankengeldbezugs nicht bezahlt werden.

Um das Krankengeld berechnen zu können, muss die Krankenkasse das regelmäßig erzielte Einkommen des Arbeitnehmers ermitteln. Der Arbeitgeber ist dabei verpflichtet, der Krankenkasse die Einkünfte des Arbeitnehmers mitzuteilen.

Das Krankengeld ist außerdem steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das Krankengeld wird daher zum versteuernden Einkommen hinzugerechnet, um den für den/die Arbeitnehmer:in anwendbaren Steuersatz zu ermitteln. Der höher ermittelte Steuersatz wird auf das zu versteuernde Einkommen angewandt. So vermeidet der Fiskus, dass Versicherte, die Krankengeld bezogen haben, weniger Steuer zahlen als Versicherte, die kein Krankengeld bekommen haben.

Muss das Krankengeld bei der Krankenkasse beantragt werden?

Arbeitnehmer:innen müssen das Krankengeld bei der Krankenkasse nicht beantragen. Bei länger andauernder Krankheit kann es sinnvoll sein, sich bei der Krankenkasse zu melden und auf diesen Umstand hinzuweisen. Denn die Krankenkasse braucht oft Zeit, um Informationen über das Einkommen des Arbeitnehmers einzuholen und die Höhe des Krankengeldes zu berechnen.

Anspruch auf Kinder­krankengeld


Krankversicherte Eltern können Kinder­krankengeld beantragen, wenn ihre mitversicherten Kinder erkranken. Der/Die Arbeitnehmer:in kann das Kinderkrankengeld unter folgenden Voraus­setzungen beantragen:

  • Das Kind ist unter 12 Jahre alt (diese Alters­grenze gilt nicht, wenn das Kind behindert ist).
  • Im Haushalt lebt keine andere Person, die sich um das Kind kümmern kann.
  • Der Arzt hält eine Betreuung des Kindes für erforderlich und stellt eine entsprechende Bestätigung aus – oder das Kind muss zu Hause betreut werden, weil Kita oder Schule wegen Corona schließen. In letzterem Fall muss die Erziehungseinrichtung eine Bescheinigung ausstellen, dass diese ganz oder teil­weise geschlossen ist oder einzelne Klassen oder Gruppen nicht unter­richtet oder betreut werden können.

Gesetz Arzttermin Arbeit

Wer bekommt kein Krankengeld?


Minijobber haben keinen Anspruch auf Krankengeld, weil sie aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung nicht pflichtversichert sind und daher keine Beiträge in die Krankenkasse einzahlen. Die Krankenkasse ist aus diesem Grund auch nicht verpflichtet, Minijobbern Krankengeld zu zahlen.

Keinen Anspruch auf Krankengeld haben außerdem mitversicherte Familienangehörige, Studierende, Rentner:innen, Bezieher:innen von Arbeitslosengeld und Praktikanten ohne Zusatzversicherung.

Wer zahlt, wenn das Krankengeld ausläuft?


Nach 78 Wochen endet in jedem Fall der Krankengeldbezug. Wer darüber hinaus arbeitsunfähig ist, hat grundsätzlich einen Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente. Ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente sollte gestellt werden, wenn der Betroffene seinen Job aufgrund der Erkrankung nicht mehr ausüben kann.

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