Arzttermin während der Arbeitszeit

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Gesetz Arzttermin Arbeit

Ein Augenarztbesuch oder ein Termin zur Vorsorgeuntersuchung: die Arzttermine sind oft unvermeidbar. Doch was passiert, wenn der Arzt ausgerechnet während der Arbeitszeit aufgesucht werden soll? Ob der Arbeitgeber zur Entgeltsfortzahlung verpflichtet ist, hängt oft von der Dringlichkeit des Arztbesuchs oder vom Arbeitszeitmodell des betroffenen Mitarbeiters ab. Nähere Details zum Thema „Arztbesuch während der Arbeitszeit“ finden Sie in diesem Beitrag.

Gesetzliche Regelung: Wann gehört ein Arztbesuch zur Arbeitszeit


Wie die Arbeitsbesuche in der Arbeitszeit zu behandeln sind, ist oft in den Tarifverträgen geregelt. Findet sich im einschlägigen Tarifvertrag keine Regelung, ist die Bestimmung des § 616 BGB anwendbar. § 616 BGB sieht vor, dass „der zur Dienstleistung Verpflichtete des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig wird, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.

Freistellungsanspruch Lohnfortzahlung

Ein Arzttermin zählt demnach jedenfalls dann zur Arbeitszeit – oder besser gesagt zur bezahlten Abwesenheit vom Arbeitsplatz – , wenn er dringend und nur innerhalb der Arbeitszeit möglich ist. Es kommt also auf die Dringlichkeit des Arztbesuches an! Einen generellen Anspruch für eine bezahlte Freistellung zum Zweck eines Arztbesuches haben die Mitarbeiter nicht. Wenn der Arzttermin also nicht dringend ist und auch außerhalb der Arbeitszeiten wahrgenommen werden kann, hat der Arbeitnehmer anstehende Arztbesuche in seiner Freizeit zu planen. Arbeitnehmer müssen sich ja aufgrund ihrer Rücksichtnahmepflichten darum bemühen, den Schaden (d.h. den Arbeitsausfall) möglichst zu vermeiden bzw. gering zu halten. Erst wenn Arbeitsausfall unvermeidbar ist, haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine bezahlte Freistellung.

 

In welchen Fällen muss der Arbeitgeber das Entgelt weiterzahlen?


Ausgehend von der älteren Judikatur des Bundesarbeitsgerichts muss die Notwendigkeit des Arztbesuchs gegeben sein, damit der Arbeitgeber überhaupt zur Entgeltsvorzahlung verpflichtet werden kann.

Eine Notwendigkeit des Arztbesuchs liegt in folgenden Fällen vor:

1. Arztbesuch nur zu einer bestimmten Uhrzeit:

Es gibt eine Vielzahl von Arztbesuchen, die nur zu einer bestimmten Uhrzeit möglich sind. Dies ist etwa bei einer morgendlichen Blutabnahme der Fall, zu welcher der Patient nüchtern erscheinen muss. Dementsprechend kann der Termin nur am frühen Morgen wahrgenommen werden und berechtigt zu einer bezahlten Freistellung.

2. Ordinationszeiten entsprechen der Arbeitszeiten:

Ordiniert der Vertrauensarzt nur während der Arbeitszeit des betroffenen Mitarbeiters, hat der Arbeitnehmer ebenfalls einen Anspruch auf bezahlte Freistellung. Dies gilt sogar auch dann, wenn für die Behandlung keine besondere Dringlichkeit besteht. Der Arbeitgeber darf vom Arbeitnehmer nicht verlangen, dass er einen anderen Arzt mit anderen Arbeitszeiten aufsucht.

3. Die medizinische Notwendigkeit:

Ist der Arbeitnehmer in einem schlechten körperlichen Zustand, sodass ein Arztbesuch umgehend erforderlich ist, hat der Arbeitgeber diesen Mitarbeiter bezahlt freizustellen. Dies ist etwa bei starken Zahnschmerzen, hohem Fieber oder einem Unfall der Fall. Bei starken Schmerzen wird der Arbeitnehmer allerdings in der Regel arbeitsunfähig sind und Krankenstandnehmen, sodass in solchen Fällen die Regelung des § 616 BGB von den Vorschriften des Entgeltsfortzahlungsgesetzes verdrängt wird.

4. Mutter-Kind-Pass Untersuchungen:

Schwangere Arbeitnehmerinnen können nach Mutterschutzgesetz auch während Arbeitszeit Mutter-Kind-Pass Untersuchungen wahrnehmen.

Ausnahmen Kinder

Arztbesuch: Freistellung auch für die Wegzeit


Zur Entgeltzahlung gehört nicht nur die Zeit des Arztbesuchs, sondern auch die Zeit für den Hin- und Rückweg. Dabei hat der Arbeitnehmer die schnellste Route zu wählen bzw. versuchen, je weniger Zeit für den Weg zu investieren. Tarifverträge können auch abweichende Regelungen enthalten.

Arztbesuche bei einer Teilzeit-Beschäftigung


Teilzeitbeschäftigte haben normalerweise mehr Freizeit als Vollzeitbeschäftigte und somit auch genug Gelegenheit, Arztbesuche auch außerhalb der Arbeitszeit wahrzunehmen. Teilzeitbeschäftigte können somit nur in Ausnahmefällen eine Freistellung für einen Arztbesuch bekommen. Denn je mehr Freizeit ein Arbeitnehmer hat, desto mehr ist ihm auch zumutbar, Termine jeglicher Art außerhalb der Arbeitszeiten zu planen. Treten aber akute gesundheitliche Probleme auf, so muss der Arbeitgeber auch bei Arbeitnehmern in Teilzeit den Arztbesuch während der Arbeitszeit akzeptieren und das Entgelt weiterzahlen.

Arztbesuch bei Gleitzeit


Wer in Gleitzeit arbeitet, ist flexibel. Diese Flexibilität gibt dem Arbeitnehmer viele Vorteile, aber verpflichtet den Arbeitnehmer auch dazu, private Angelegenheiten wie Arztbesuche außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen. Nur wenn ein medizinisch dringender Arztbesuch in die Kernarbeitszeit fällt, ist eine bezahlte Freistellung während Arbeitszeit auch bei Gleitzeit denkbar.

Was gilt bei regelmäßigen Behandlungen?


Die regelmäßige Physiotherapie oder Termine beim Psychotherapeuten: bei regelmäßigen Behandlungen gelten andere Regel. Wenn der Arbeitnehmer auf Dauer zur bestimmten Uhrzeit einen Arztbesuch absolvieren muss, ist der Arbeitgeber nicht zur Entgeltsfortzahlung verpflichtet. In diesem Fall macht es Sinn, die Lage der Arbeitszeit zu ändern. Denn – je regelmäßiger die Arzttermine sind, desto mehr muss sich der Arbeitnehmer darum bemühen, diese außerhalb der Arbeitszeit wahrzunehmen.

Arztbesuche von kranken Angehörigen


 Ein Feststellunganspruch für Arztbesuche der kranken Angehörige gibt es nur bei dringender Notwendigkeit. Hier gelten die gleiche Regel wie für den eigenen Arztbesuch. Die Arbeitnehmer haben daher die Arzttermine der kranken Angehörigen möglichst in ihre Freizeit zu legen.

Arztbesuch: Arbeitgeber rechtszeitig informieren


 Ist ein Arztbesuch während der Arbeitszeit unvermeidbar, soll der Arbeitgeber unverzüglich informiert werden. Dies gilt auch bei Arbeit im Homeoffice! Arbeitgeber haben weiters das Recht, eine ärztliche Bestätigung über den konkreten Arztbesuch zu verlangen. Diese sollte folgende Informationen enthalten:

  • Name des Mitarbeiters
  • Arbeitszeit des Arbeitnehmers
  • Tatsächliche Uhrzeit der vorgenommenen Behandlung
  • Gegeben Falls eine Erklärung des Arztes, dass die Behandlung nur während der Arbeitszeit möglich war.

Fazit


Arzttermine sind Privatsache und sollen grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit vereinbart werden. Nur bei akuter Dringlichkeit kann der Arzttermin ausnahmsweise auch während der Arbeitszeit stattfinden, wobei der Arbeitgeber das ungekürzte Entgelt weiterzuzahlen hat.

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