Das EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung

#, #
eugh_urteil_zeiterfassungspflicht

Das EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung

Am 14. Mai 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) alle Arbeitgeber innerhalb EU zur vollständigen Erfassung der Arbeitszeit verpflichtet. Somit müssen laut dem EuGH-Urteil sämtliche Arbeitsstunden lückenlos und systematisch dokumentiert werden, mit Anfangs- und Endzeiten sowie Pausen. Systematische Arbeitszeiterfassung wird künftig in Deutschland zur Pflicht.

Das EuGH-Urteil dient in erster Linie dem Schutz der Arbeitnehmer. Nach Ansicht des EuGH lässt sich nur so sicherstellen, dass zulässige Arbeitszeiten nicht überschritten und geleistete Überstunden bezahlt werden.

Der EuGH überlässt es den Mitgliedstaaten, rechtliche Grundlagen dafür zu schaffen, dass die Arbeitszeit aller Arbeitnehmer systematisch erfasst wird. Der EuGH äußert sich nicht über die Form der Zeiterfassung, gibt aber vor, dass die benutzte Erfassungssysteme objektiv, verläßlich und zugänglich sein müssen.

Hintergrund des EuGH-Urteils

Dem EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung vorausgegangen war ein Rechtsstreit zwischen einem spanischen Gewerkschaftsverband und der spanischen Niederlassung einer deutschen Bank.

Streitgegenstand war die Einführung einer generellen Arbeitszeiterfassung. Die Gewerkschaft argumentierte, dass die beklagte deutsche Bank ein Arbeitszeiterfassungssystem einführen müsse, damit die Einhaltung der vereinbarten Arbeitszeit überprüft werden könne. Zumal das spanische Recht keine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung vorsah, legte der Nationale Gerichtshof Spaniens den Fall dem EuGH vor.

Der EuGH entschied, dass alle Arbeitgeber in der Europäischen Union zur kompletten Erfassung der Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer verpflichtet sind. In seiner Entscheidung stützte sich der EuGH auf die EU-Arbeitszeitrichtlinie sowie EU-Grundrechte-Charta.

Folgen des EuGH-Urteils für die Arbeitszeiterfassung im DACH-Region

Das EuGH-Urteil richtet sich an die Mitgliedstaaten der EU. Die Gesetzgebungen einzelner EU-Staaten müssen dafür Sorge tragen, dass EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung in das nationale Recht umgesetzt wird.

Rechtslage in Deutschland

Die Umsetzung des EuGH-Urteils zur Arbeitszeiterfassung hat große Auswirkungen auf den Arbeitsalltag in Deutschland, weil bisher für die meisten Betriebe eine vollständige Dokumentation der Arbeitszeit gesetzlich nicht vorgeschrieben war. Unternehmen waren lediglich verpflichtet, Aufzeichnungen über geleistete Überstunden zu führen. Außerdem gab es vereinzelt branchenabhängige Verpflichtungen zur Erfassung der Arbeitszeit sowie Aufzeichnungspflicht für sogenannte Minijobber (geringfügig Beschäftigte).

Mit dem EuGH-Urteil sind nun Arbeitgeber verpflichtet, die gesamte Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer vollständig und systematisch zu dokumentieren. Das gilt auch für Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter im Außendienst oder im Homeoffice. Unter die Pflicht der Arbeitszeiterfassung fallen auch dienstliche Telefonate oder das Schreiben von E-Mails nach Dienstschluss und am Wochenende.

Eine Frist zur Umsetzung des Urteils hat der Europäische Gerichtshof nicht gesetzt. Wann sich in Deutschland die Gesetzeslage ändern wird, steht noch nicht fest. Die erstinstanzlichen Gerichte in Deutschland (etwa Arbeitsgericht Emden vom 20. Februar 2020 – 2 Ca 94/19) sehen allerdings bereits jetzt unbedingten Handlungsbedarf beim Arbeitgeber. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Emden sind alle Arbeitgeber jetzt schon verpflichtet, Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer lückenlos zu erfassen. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einrichtung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung ergibt sich nach Auffassung des Arbeitsgerichts Emden aus einer unmittelbaren Anwendung von Art. 31 Abs. 2 Grundrechte-Charta (diese Bestimmung besagt, dass „jeder Arbeitnehmer das Grundrecht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten hat“) in jedem EU-Mitgliedsstaat. Einer Umsetzung des EuGH-Urteils in das deutsche Recht bedarf es nach Ansicht des Gerichts Emden nicht.

Arbeitsgerichte warten daher nicht auf den Gesetzgeber! Das erstinstanzliche Urteil macht deutlich, dass umfassende Arbeitszeiterfassung bereits jetzt für alle Arbeitgeber Pflicht ist. Unternehmen, die kein Aufzeichnungssystem einführen, sondern auf ein neues Gesetz warten, gehen bewusst das Risiko ein, später vor Gericht zu unterliegen.

Rechtslage in Österreich

Die Zeiterfassung in Österreich ist Pflicht für Arbeitgeber. Das österreichische Arbeitszeitgesetz sieht unter anderem vor, dass tägliche Arbeitszeit – Beginn, Ende und Pausen – dokumentiert werden muss.

Es gibt allerdings einige Sonderregelungen, etwa für Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit weitgehend selbständig einteilen können oder für Home-Office. Diese Vorgaben könnten sich möglicherweise durch die neue EuGH-Judikatur ändern.

Rechtslage in der Schweiz

In der Schweiz besteht für den Arbeitgeber nach dem Arbeitsgesetz eine umfassende Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, tägliche sowie wöchentliche Arbeitszeit samt täglichen Pausen und Ruhetagen zu dokumentieren.

Die Aufzeichnungspflicht gilt für alle Arbeitnehmer. Es gibt allerdings Ausnahmeregelungen für Außendienstmitarbeiter und Arbeitnehmer in einer höheren leitenden Stellung. Weniger strenge Regeln bei der Zeiterfassung gelten zudem für Arbeitnehmer, die über gewisse Freiheiten bei der Arbeitszeitgestaltung verfügen.

Die Schweiz ist kein EU-Land und ist vom EuGH-Urteil nicht betroffen. In der Schweiz sind daher keine Gesetzesänderungen hinsichtlich Aufzeichnungspflicht zu erwarten.

Gesetzliche Vorgaben an das Erfassungssystem

Laut dem EuGH-Urteil müssen Arbeitgeber dazu verpflichtet werden, ein “objektives, verlässliches und zugängliches System” zur Arbeitszeiterfassung einzurichten. Wie genau das Erfassungssystem zu gestalten ist, gibt der EuGH nicht vor. Das Ziel ist aber klar: die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer muss geschützt werden und Überforderung ist zu vermeiden. Ein objektives, verlässliches und zugängliches System bedeutet im Detail:

  • “objektiv”: es muss genau geregelt sein, wann die Arbeitszeit beginnt, endet und wann sie unterbrochen wird (Pausen und Ruhezeit).
  • “verlässlich” bedeutet, dass die Daten richtig erfasst, auf dem aktuellen Stand und möglichst sicher vor Manipulation geschützt sein müssen. Wenn die Daten einmal erfasst sind, darf es nicht möglich sein, sie einfach zu verändern.
  • Mit “zugänglich” ist gemeint, dass das System einsehbar sein muss, damit zuständige Behörden bzw. Betriebsräte die Arbeitszeiten nachprüfen können.

Bis dato kann die Arbeitszeit auch händisch erfasst werden, etwa mittels einer Excel-Tabelle oder auch mittels einer digitalen Zeiterfassung-Software. Eine händische Erfassung mit einer Excel-Tabelle kann allerdings leicht manipuliert werden. Es ist daher fraglich, inwieweit eine Excel-Zeiterfassung tatsächlich die Kriterien eines verlässlichen Zeiterfassungssystems erfüllt. Eine manuelle Arbeitszeiterfassung verursacht außerdem eine Menge Mehraufwand für den Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Mehr als 1500 Kunden, die TimeTrack täglich im Einsatz haben, sind sich einig, dass digitale Arbeitszeiterfassung die effizienteste Art der Arbeitszeiterfassung ist.

Mit TimeTrack halten Sie bereits jetzt alle gesetzlichen Vorgaben ein

Mit TimeTrack können Sie Arbeitszeit Ihrer Mitarbeiter per Webanwendung am PC oder per App am Smartphone digital erfassen.

Sie erhalten schnell und einfach einen Überblick über die Arbeitszeiten Ihrer Mitarbeiter:

  • Ihre Mitarbeiter erfassen mit ein paar Klicks gesamte Arbeitszeit
  • Sie hinterlegen individuelle Arbeitszeitmodelle
  • Aktuelle Daten zu Anwesenheit, Urlaub, Krankenstand und Überstunden der Mitarbeiter können Sie und ihre Mitarbeiter jederzeit am Stunden- und Urlaubskonto abrufen
  • Der Stundenzettel wird automatisch erstellt und Sie können diesen an die Lohnverrechnung weiterleiten.

Wollen Sie mühelos und sicher alle gesetzlichen Vorgaben im DACH-Raum einhalten bzw. bei Kontrollen leicht und übersichtlich Aufzeichnungen nachweisen. Jetzt TimeTrack für 14 Tage kostenlos testen!