Arbeitszeitgesetz
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Arbeitszeiten
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Arbeitszeiten
Arbeitszeitgesetz: Definition & Schutzzweck
Was gilt als Arbeitszeit?
Wie lang darf gearbeitet werden?
Ausnahmen im Arbeitszeitgesetz
Wer haftet bei Verstößen?
Arbeitszeitgesetz in Österreich
Arbeitszeitgesetz in der Schweiz
Arbeitszeitgesetz mit einer Software einhalten
Das Arbeitszeitgesetz enthält zwingende Vorgaben hinsichtlich Arbeitszeiten und regelt die Normalarbeitszeit, die Höchstarbeitszeit, verschiedene Arbeitszeitmodelle wie beispielsweise Gleitzeit als auch die Überstundenarbeit. Außerdem sind im Arbeitszeitgesetz Regelungen über zwingende Unterbrechungen in der Arbeitszeit, sogenannte Ruhepausen und Ruhezeiten, zu finden. Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe ebenfalls durch das Arbeitszeitgesetz geschützt.
Die wichtigsten Regelungspunkte des Arbeitszeitgesetzes sind:
Das Arbeitszeitgesetz dient in erster Linie dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Die Arbeitszeiten sind demnach immer so zu gestalten, dass die Gesundheit des Arbeitnehmers durch die Arbeit nicht gefährdet wird. Denn eine übermäßige zeitliche Beanspruchung kann bei vielen Arbeitnehmern gesundheitliche Schäden verursachen. Diese können von Rücken- bzw. Kreuzschmerzen bis hin zu psychischen Belastungen wie Depressionen und Burn-Outs reichen.
Unter Arbeitszeit ist die Zeit zwischen dem Arbeitsbeginn und Arbeitsende, ohne Arbeitspausen, zu verstehen. Die Zeiten, die der Arbeitnehmer für den Weg zwischen seiner Wohnung und dem Arbeitsplatz benötigt, zählen nicht zur Arbeitszeit.
Bereitschaftsdienste zählen auch zu Arbeitszeiten, weil sich der Arbeitnehmer im Rahmen des Bereitschaftsdienstes an seinem Arbeitsplatz befindet und jederzeit zur Arbeit herangezogen werden kann. Anders ist es bei der Rufbereitschaft. Hier muss der Arbeitnehmer lediglich per Telefon erreichbar sein und kann seinen Aufenthaltsort frei wählen. Die Rufbereitschaft gehört somit nicht zur Arbeitszeit.
Außerdem zählt jede kurze Arbeitsunterbrechung bis zu 15 Minuten grundsätzlich zur Arbeitszeit. Kurze Bildschirmpausen, Toilettenpausen sowie kurze Kaffeepausen bis zu 15 Minuten zählen ebenfalls zu Arbeitszeiten.
TimeTrack – Arbeitszeitgesetz
Das Arbeitszeitgesetz regelt die zulässige Höchstarbeitszeit. Aus dem Arbeitszeitgesetz ergibt sich daher, wie viele Stunden Arbeitnehmer maximal arbeiten dürfen und wann eine Arbeitspause gemacht werden muss.
Hier ein Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes:
Gemäß § 3 Arbeitszeitgesetz darf die Arbeitszeit pro Werktag (Montag-Samstag) acht Stunden nicht überschreiten. Das Arbeitszeitgesetz lässt allerdings eine vorübergehende Arbeitszeitausweitung auf bis zu zehn Arbeitsstunden pro Tag zu. Diese zwei Überstunden aus der Mehrarbeit müssen aber innerhalb von 24 Wochen oder sechs Monaten durch Freizeit ausgeglichen werden. Wenn ein Arbeitnehmer also mehrere Wochen 10 Stunden täglich arbeitet, so hat der Arbeitgeber innerhalb von 24 Wochen durch Gewährung von kürzeren Arbeitszeiten für einen Ausgleich zu sorgen, sodass durchschnittlich die acht Stunden nicht überschritten werden.
Wird an sechs Werkstagen maximale acht Stunden gearbeitet, ergibt sich gesamte wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden. Auch hier kann es vorübergehend zu einer Überschreitung der 48 Stunden-Grenze kommen. Pro Woche darf die Überschreitung nur zwölf Stunden betragen, immer jeweils zwei Stunden pro Arbeitstag. Diese Überstunden aus Mehrarbeit müssen auch wieder im vorgeschriebenen Zeitraum von sechs Kalendermonaten bzw. 24 Wochen abgebaut werden.
Der Arbeitnehmer muss bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden eine unbezahlte Arbeitspause von mindestens 30 Minuten machen. Es ist erlaubt, auch zwei Arbeitspausen von jeweils 15 Minuten einzulegen. Die Pause muss aber mindestens 15 Minuten dauern, um als Arbeitspause zu gelten. Übersteigt die Arbeitszeit neun Stunden, sieht das Arbeitszeitgesetz eine Pausenzeit von mindestens 45 Minuten vor (§ 4 Arbeitszeitgesetz).
Zwischen zwei Arbeitstagen muss der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit für mindestens elf Stunden unterbrechen (§ 5 Arbeitszeitgesetz). Ruhezeit ist wie die Ruhepause unbezahlt. Ausnahmen von dieser Regelung sind für bestimmte Branchen möglich, wobei sie durch einen Tarifvertrag, vom Gesetzgeber oder von der Aufsichtsbehörde definiert werden können.
Nachtarbeit ist die Arbeitszeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien von 22 bis 5 Uhr, wobei der Arbeitnehmer mindestens zwei Arbeitsstunden während dieses Zeitrahmens erbringen muss. Arbeitet der Arbeitnehmer außerdem mindestens 48 Nachtschichten pro Jahr, so gilt er als Nachtarbeitnehmer. Ein Nachtarbeitnehmer hat jede drei Jahre Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung, bei der die Befähigung zur Nachtarbeit überprüft werden soll. Wenn bei der Untersuchung festgestellt wird, dass weitere Verrichtung von Nachtarbeit dem Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar ist, hat der Arbeitnehmer ein Recht auf Versetzung an einen Tagesarbeitsplatz.
Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und Feiertagen normalerweise nicht beschäftigt werden (§ 9 Arbeitszeitgesetz). Es gibt allerdings zahlreiche Ausnahmen von dieser Regelung. Etwa für Not- und Rettungsdienste, Feuerwehr, Polizei oder Krankenhäuser gelten Sonderbestimmungen. Wird in diesen Branchen am Sonntag oder Feiertag gearbeitet, müssen für betroffene Arbeitnehmer mindestens 15 Sonntage jährlich arbeitsfrei bleiben. Für Arbeit am Sonntag oder Feiertag ist außerdem ein Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen zu gewähren.
Das Arbeitszeitgesetz erlaubt in besonderen Ausnahmesituationen Abweichungen von zwingenden Bestimmungen betreffend Überstundenarbeit, Ruhezeiten oder Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit. Als berücksichtigungswürdige Ausnahmesituationen gelten beispielsweise Brände oder Naturkatastrophen, die es notwendig machen, dass Arbeitnehmer länger arbeiten oder eine verkürzte Ruhezeit einhalten müssen. Auch in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder durch Genehmigung der zuständigen Behörde können Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz zugelassen werden.
Wer ist ausgenommen?
Das Arbeitszeitgesetz schützt nur Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn sowie Personen in der Berufsausbildung (Azubis). Es gilt daher nicht für Beamte, Richter oder Soldaten. Folgende Arbeitnehmer sind vom Anwendungsbereich des Arbeitszeitgesetzes ausgenommen:
Die Grenzen der maximalen Höchstarbeitszeit kommen auf diese Arbeitnehmer nicht zur Anwendung und sie können beliebig viele Überstunden leisten. Sie sind gesetzlich auch nicht verpflichtet, Regelungen über Ruhepausen, Ruhezeiten oder Sonntag- und Feiertagsruhe einzuhalten.
Wer ist besonders geschützt?
Werdende und stillende Mütter dürfen keine Mehrarbeit erbringen. Für sie gilt maximal ein acht-Stunden-Arbeitstag und jede Mehrstundenleistung ist verboten.
Jugendliche im Alter zwischen 15 und 17 Jahren dürfen keine Mehrstunden bzw. Überstunden aus Mehrarbeit leisten, da ihre tägliche Arbeitszeit höchstens acht Stunden betragen darf. Für Jugendliche kommt außerdem die besondere Pausenregelung des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Anwendung. Bei einer Arbeitszeit von viereinhalb bis sechs Stunden steht den Jugendlichen eine mindestens 30-minütige und bei mehr als sechs Stunden eine mindestens 60-minütige Pause zu.
Wird gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen, haftet allein der Arbeitgeber. Auch wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dazu verpflichtet, seine Überstunden selbst aufzuzeichnen und der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, haftet nur der Arbeitsgeber bei fehlenden Aufzeichnungen der geleisteten Mehrarbeit. Wird gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen, können die zuständigen Aufsichtsbehörden gegen den säumigen Arbeitgeber Geldstrafen von bis zu 15.000 Euro verhängen.
Es ist zu betonen, dass in Zukunft nicht nur die Erfassung von Überstunden aus Mehrarbeit, sondern laut dem EuGH-Urteil vom 14. Mai 2019 auch die Erfassung der gesamten Arbeitszeit für alle Arbeitgeber in der EU verpflichtend sein wird. Wie der nationale Gesetzgeber dieses Urteil konkret umsetzen wird, bleibt noch abzuwarten.
Das österreichische Arbeitszeitgesetz (AZG) gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben. Vom Anwendungsbereich des Arbeitszeitgesetzes ausdrücklich ausgenommen sind leitende Angestellte mit Entscheidungsbefugnis sowie Arbeitnehmer im Sinne des Landarbeitsgesetzes und des Hausangestelltengesetzes.
Das Arbeitszeitgesetz enthält wie das deutsche AZG zwingende Vorgaben hinsichtlich Arbeitszeiten und regelt somit Normalarbeitszeit, Höchstarbeitszeit, verschiedene Arbeitszeitmodelle wie beispielsweise Gleitzeit sowie Überstundenarbeit.
Die Normalarbeitszeit in Österreich beträgt grundsätzlich 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche. Bei flexiblen Arbeitszeitmodellen kann die Arbeitszeit variieren, in den einzelnen Wochen kann sie erhöht bzw. herabzusetzt werden. So können Abweichungen in einem bestimmten Zeitraum wieder ausgeglichen werden. Überschreitet man die wöchentliche Normalarbeitszeit, liegen Überstunden vor.
Maximale Arbeitszeit beträgt in Österreich 12 Arbeitsstunden pro Tag bzw. 60 Arbeitsstunden pro Woche. Vorsicht! Im Durchschnitt von 17 Wochen gerechnet, darf die wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden nicht überschritten werden.
Ruhepausen sind grundsätzlich nach einer Arbeitsdauer von maximal sechs Stunden zu nehmen. Diese müssen mindesten 30 Minuten betragen. Nach Vollendung der täglichen Arbeitszeit muss dem Arbeitnehmer eine Ruhezeit von mindesten elf Stunden gewährt werden.
Die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes wird durch die österreichische Arbeitsinspektion kontrolliert. Überprüfungen müssen im Vorhinein nicht angekündigt werden.
Arbeitszeitvorgaben sind im Arbeitsgesetz (ArG) geregelt. Das Arbeitsgesetz kommt auf Arbeitnehmer öffentlicher und privater Betriebe zur Anwendung. Keine Anwendung findet das Arbeitsgesetz auf Betriebe des öffentlichen Verkehrs, der landwirtschaftlichen Produktion sowie private Haushalte.
Die tägliche Höchstarbeitszeit in der Schweiz liegt bei 13 Stunden exkl. Pausen, welche nicht überschritten werden darf. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 45 bis 50 Stunden pro Woche (branchenabhängig). Diese kann in Ausnahmefällen überschritten werden. Schweizer Arbeitsrecht unterscheidet Überstunden und Überzeit.
Von Überstunden spricht man wenn die vertraglich festgelegte Normalarbeitszeit überschritten wird. Diese sind zu leisten, wenn es für das Unternehmen notwendig ist und Ruhepausen eingehalten werden. Weiters müssen sie mit einem Zuschlag von mindestens 25% kompensiert werden. Überstundenarbeit ist in der Schweiz (anders als in Österreich) nicht im Arbeitsgesetz, sondern im Obligationenrecht geregelt
Überzeit sind wiederum Überstunden, die die gesetzliche Höchstarbeitszeit übersteigen. Wenn Überzeit geleistet werden, dürfen diese maximal zwei Stunden pro Tag betragen und mit einem Lohnzuschlag von mindestens 25% entschädigt werden. Die Überzeit darf im Kalenderjahr nicht mehr als 170 Stunden (bei einer wöchentlicher Arbeitszeit von 45 Stunden) bzw. 140 Stunden (bei 50 Stunden) betragen.
Nach fünfeinhalb Stunden Arbeit muss mindestens eine 15-minütige Ruhepause eingelegt werden. Bei einer Arbeitsdauer von sieben Stunden ist eine Pause von mindestens einer halben Stunde notwendig. Dauert die tägliche Arbeit neun Stunden ist eine einstündige Pause erforderlich.
Jeder Arbeitnehmer hat außerdem ein Recht auf mindestens 11 Stunden Ruhezeit. Der Arbeitgeber kann die Ruhezeit einmal pro Woche bis auf maximal 8 Stunden reduzieren.
Mit einer passenden Softwarelösung kann sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen Überblick über die geleisteten Arbeitszeiten behalten. Das vereinbarte Arbeitszeitmodell sowie die Pausendauer kann in die Zeiterfassungssoftware integriert werden, wobei die Anwender bei jeder Überschreitung der zulässigen Höchstarbeitszeit oder bei Unterschreitung der gesetzlichen Pausenregelung an die Unregelmäßigkeiten erinnert werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können rechtzeitig auf die jeglichen Verletzungen der gesetzlichen Arbeitszeitregelungen hingewiesen werden und können so Verstöße gegen Arbeitszeitgesetz vermeiden.
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Mag. iur. Gorica Stojkovic-Bubic ist TimeTrack-Expertin für arbeitsrechtliche Themen. Nach 10-jähriger Tätigkeit für eine renommierte Wiener Rechtsanwaltskanzlei mit Schwerpunkt Arbeitsrecht verstärkt sie nun das junge TimeTrack Team und schreibt gerne Rechtsbeiträge rund um Arbeitszeit und Arbeitswelt.